Gesetze und Regelungen für die Nebenbeschäftigung von Lehrkräften unterscheiden sich je nach Bundesland. Vor dem Beginn der Nebenbeschäftigung ist daher ein genauerer Blick in die landesspezifischen Regelungen zu empfehlen. Eine rechtssichere Auskunft zu steuerrechtlichen Themen können wir dir leider nicht geben - wende dich bei solchen Fragen bitte immer an das Finanzamt oder einen Steuerberater!
Grundsätzlich lautet die Antwort hier aber: Ja. Hierbei ist oft die Rede von der Anzeige- und Genehmigungspflicht einer Nebentätigkeit. Bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ist eine formelle Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde einzuholen. Wobei es bei einer Anzeigepflicht genügt, wenn der Dienstherr (Arbeitgeber) hiervon nur unterrichtet wird. Einer/s Zustimmung/Widerspruchs bedarf es daher nicht. Die Nebentätigkeit muss in jedem Bundesland schriftlich mit Höhe des Verdienstes und Art der Tätigkeit angezeigt werden. Für Tarifbeschäftigte gelten die Regelungen der Tarifverträge der Länder. Allgemein gilt jedoch, dass Tarifbeschäftigte Nebenbeschäftigungen lediglich anzeigen müssen. Für Beamte gelten die gesetzlichen Regelungen des Landesbeamtengesetzes und der jeweiligen Nebentätigkeitsverordnung. Genehmigungspflichtig wird eine Nebentätigkeit nur, wenn sie die Haupttätigkeit als Lehrkraft beeinträchtigt. Das ist bei der Erstellung von Unterrichtsmaterialien grundsätzlich nicht der Fall. Hier genügt es daher, die Nebentätigkeit nur anzuzeigen. Bei Überschreitung einer bestimmten Umsatzhöhe wird zusätzlich dann auch das OK des Dienstherrn benötigt, was jedoch unproblematisch sein sollte, solange eben die Haupttätigkeit als Lehrkraft nicht beeinträchtigt wird.